Entziehung Minderjähriger

Die Kindesentziehung an sich ist durch den §235 des Strafgesetzbuches gesetzlich geregelt und definiert. Dies hilft Betroffenen, einen Vorfall entsprechend einzustufen, um dann ggf. angemessene Hilfe in Anspruch zu nehmen. Aber auch internationale völkerrechtliche Vereinbarungen, wie z. B. das Haager Kinderentführungsübereinkommen, geben bei einer möglichen Kindesentziehung den erforderlichen Beistand.

Die Begriffsbestimmung spricht von einer grenzüberschreitenden Entziehung, wenn ein Elternteil ohne Einverständnis des zweiten Sorgeberechtigten ein gemeinsames Kind in eine ausländische Destination bringt oder beispielsweise nach einer geplanten gemeinsamen Reise die Wiederkehr untersagt und verhindert.

Eine erste Unterstützung bieten in solchen Fällen vor allem das auswärtige Amt und die deutschen Auslandsvertretungen. Rein rechtlich gesehen sind die Möglichkeiten dieser Art des Beistandes tatsächlich aber nur sehr begrenzt. Zu einer tatsächliche Rückführung eines entzogenen Kindes in das Heimatland kommt es leider nur in den aller seltensten Fällen. Dies liegt hauptsächlich daran, dass die Regelungen zu Umgangsrechten sowie die Sorgerechts- und Aufenthaltsbestimmungen Justizsache der jeweiligen Länder sind und somit den Gerichten unterliegen.

Für Betroffene ist es oft besonders schwer zu verstehen, dass nicht einmal die Bundesregierung selbst einen Einfluss nehmen kann. Auch die deutsche Auslandsvertretung kann nicht in ausländische Gerichtsentscheidungen einwirken. Grund hierfür ist die sogenannte Unabhängigkeit der Justiz, welche somit in jedem Land der Welt versucht wird sicher zu stellen und zu schützen.

Besonders schwierig wird die Gewährleistung einer Unterstützung der Auslandsvertretung dann, wenn das entzogene Kind die Staatsangehörigkeit des Landes besitzt, in welchem es vermeintlich festgehalten wird. Da die Behörden das Kind in diesem Fall als offiziellen Staatsbürger ansehen, wird es so auch behandelt und befindet sich rechtens im Land. Die Tatsache, dass beispielsweise auch eine deutsche Staatsangehörigkeit vorhanden ist, bringt keinen Vorteil in einer möglichen Rückführung. Bei einer doppelten Staatsbürgerschaft kann man dem Grunde nach davon ausgehen, dass die Auslandsvertretung nichts für die Betroffenen tun kann.

Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren im Ausland, sollten Eltern wenn irgendwie möglich eine einvernehmliche Lösung anstreben, da die Entscheidungen der jeweiligen Gerichte für eine zukünftige Rückführung problematisch ausfallen können. Der Rechtsweg einer im Ausland befindlichen Justiz ist schleppend und kostenintensiv. In seltenen Fällen können sich Eltern unter Einbeziehung von Beratungsstellen, an welche man sich ungeachtet der persönlichen Differenzen zum Wohl des gemeinsamen Kindes wenden kann, begleiten lassen. Wenn Entscheidungen deutscher Gerichte und klar definierte Rechtspositionen aber nicht weiterhelfen, lässt dies betroffene Elternteile nicht selten verzweifeln, da diese im Ausland meist gar nicht durchgesetzt werden können. Ebenso wie deutsche Gerichte, bestehen auch andere Staaten auf das Recht, die Souveränität ihrer Behörden zu wahren und durchzusetzen.

Wenn betroffene Eltern ihre Möglichkeiten auf die Durchsetzung ihrer Rechte ausloten wollen, empfiehlt sich also zuerst die Recherche, ob zum jeweiligen Land eine völkerrechtliche Vereinbarung besteht.

Gezielte Hilfe

Wenn Rechtsmittel und völkerrechtliche Vereinbarungen keine durchsetzende Hilfe zur Rückführung eines Kindes in sein Heimatland bieten, greifen betroffene Elternteile nicht selten zur Beauftragung einer Detektei Wien.

Ein erfahrener Privatdetektiv wird nach der erteilten Berechtigung zuerst eine zügige und gezielte Recherche starten. Durch systematische Observationen lässt sich dann meist rapide der Aufenthaltsort des Kindes ermitteln. Für das angestrebte Ziel einer Kindesrückführung verfügt eine Detektei über das notwendige Know-How um ein entzogenes Kind bedachtsam und rasch dem aufenthaltsberechtigten Elternteil zurückzubringen.

Ein klarer Vorteil für die intendierte Rückführung eines Kindes durch einen professionellen Ermittler ist der persönliche Bezug, die eine private Beauftragung mit sich bringt. Für das betroffene Kind sind die vorherrschenden Umstände oft extrem strapazierend, da es sich fernab des vertrauten Umfeldes befindet und aus festen Gewohnheiten herausgerissen wurde. Ein sachverständiger Detektiv wird sich darum bemühen, zusätzliche traumatisierende Einschnitte für das Kind unbedingt zu vermeiden.

Schon allein befähigte Erfahrungsberichte der Detektei können ein erster Trost für betroffene Elternteile sein. So können durch erste Observationen beispielsweise oft schon die schwerwiegensten Ängste, dass dem Kind in der fremden Umgebung Gefahr droht, entkräftigt werden. Bei Entziehungen von Kindern durch Lebenspartnern geht es erfahrungsgemäß nicht darum körperlichen Schaden zuzufügen. Vielmehr wird durch den strafrechtlichen Akt versucht das Kind an sich zu binden, oder das sorgeberechtigte Elternteil zu drangsalieren.

Hinweise auf Kindesentziehung frühzeitig erkennen

Oft sind wichtige Hinweise auf eine geplante Entziehung des Kindes so harmlos, dass sie von einem Elternteil oft nicht wahrgenommen oder gar ignoriert werden. Meist ist der Gedanke abwegig, dem Partner oder Ex-Partner eine derartige Tat zuzutrauen. Sobald aber die Aufforderung nach Mitgabe des Kinderausweises im Raum steht, ist grundsätzlich Vorsicht geboten. Oft gibt es bei getrennten Paaren mit Bi-Nationalität eine Vereinbarung, dass sich Kind und Ausweis nie zusammen an einem Ort befinden.

Auch bei einer fehlender Akzeptanz von gerichtlichen Trennungsvereinbarungen ist Achtsamkeit zu befürworten.

Zu den ausgeprägteren Hinweisen gehört es, wenn Kleidungsstücke oder Spielzeug fehlen bzw. nicht wie gewohnt zurückgebracht werden. Dieses Verhalten kann als Vorbereitung dienen, Utensilien für das Kind zu sammeln.

In seltenen Fällen wird der Kindesentzug offen angekündigt. Sei es auch aus nachvollziehbarer Wut oder Ärger heraus, sollten Drohungen dieser Art ernst genommen werden, zumal bei einer tatsächlichen Durchführung schnelles Handeln immer von Vorteil ist.

Besteht ein begründeter Verdacht auf Kindesentzug, ist es möglich eine Überwachung durch Dritte bezüglich des Kindeswohl zu verfügen.

Das Vorstehende zeigt für viele besorgte Eltern auf beunruhigende Weise, dass eine langwierige Prozedur bevorstehen kann, sobald das Kind erst einmal die Landesgrenzen überquert hat.

(Bildquelle: Pixabay.com – CC0 Public Domain)

Von Thorsten