Zweifellos ist Deutschland ein Sozialstaat. Nach dem sogenannten Solidaritätsprinzip werden sozial und finanziell schwache Bürger gefördert. Aus diesem Grunde existieren Sozialleistungen, welche je nach Art für finanzielle Unterstützung bzw. einen finanziellen Belastungsausgleich sorgen sollen. Doch Sozialleistungen gibt es nicht nur für finanziell schwache Menschen. Auch wer Kinder hat, bekommt auf Antrag beispielsweise Sozialleistungen in Form des sogenannten Kindergeldes. Dieses soll indirekt das individuelle Existenzminimum erhöhen und hat zunächst nichts mit der Einkommenssituation des Antragstellers zu tun.

Wie hoch ist das Kindergeld? Wer ist bezugsberechtigt?

Die Höhe des Kindergeldes hängt von der Zahl der Kinder ab. Für das erste und zweite Kind werden monatlich jeweils 184 Euro gezahlt. Für ein drittes Kind erhöht sich das Kindergeld monatlich um 190 Euro, während jedes weitere Kind eine Erhöhung um monatlich 215 Euro ausmacht. Kindergeld wird grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Bis maximal zum 24. Lebensjahr wird es gewährt, wenn es sich um ein in Ausbildung befindliches Kind handelt. Das betrifft auch Kinder, die sich auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz befinden. Eine Ausnahme bilden behinderte Kinder. Sofern die Behinderung bereits vor dem 25. Lebensjahr eintrat, besteht sogar ein zeitlich unbefristeter Anspruch auf Kindergeld.

Nach §62 des Einkommensteuergesetzes sind grundsätzlich Eltern bzw. Großeltern des betreffenden Kindes kindergeldberechtigt. Allerdings muss es sich nicht zwingend um ein leibliches Kind handeln, weshalb auch Adoptiveltern Kindergeld beantragen können. In seiner Höhe ist es jedoch immer identisch – unabhängig von Art und Verwandtschaftsverhältnis des Bezugsberechtigten. Grundsätzliche Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld ist ein Wohnsitz in Deutschland. Die Staatsbürgerschaft des Antragstellers spielt grundsätzlich jedoch keine Rolle. Nur in einigen Fällen besteht kein Anspruch auf die Zahlung von Kindergeld. Häufig zum Beispiel dann, wenn der Antragsteller ausländischer Herkunft ist und lediglich eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung besitzt.

Die steuerliche Günstigerprüfung

Wie beispielsweise Finanzwelt-News berichtete (http://www.finanzwelt-news.de/kindergeld-spitzenverdiener-mehr-als-durchschnittsverdiener/) besteht eine Ungleichverteilung des Kindergeldes hinsichtlich des elterlichen Einkommens. Wie bereits beschrieben, sollen Kindergeldzahlungen eine steuerliche Entlastung der für das betreffende Kind unterhaltspflichtigen Person darstellen. Dabei bedeuten die monatlichen Zahlungen praktisch eine Art Vorabzahlung dieser finanziellen Entlastung. Denn im Rahmen der persönlichen Steuererklärung kommt es zur sogenannten Günstigerprüfung. Im Rahmen dieser wird ermittelt, ob es für den Steuerpflichtigen finanziell günstiger ist, anstelle der Kindergeldzahlungen einen Kinderfreibetrag in Anspruch zu nehmen. Je nach persönlicher Situation ist die durch den Freibetrag entstehende Steuerentlastung eventuell höher als die Summe des innerhalb des Steuerjahres gezahlten Kindergeldes. Ist das der Fall, wird dem Steuerpflichtigen die Differenz aus Steuerersparnis abzüglich bereits gezahltem Kindergeld erstattet. Fällt die Steuerersparnis hingegen geringer aus als das gewährte Kindergeld, muss seitens des Steuerpflichtigen keine Rückerstattung erfolgen.

In der Praxis lohnt sich die Günstigerprüfung vor allem für Besserverdiener. Aufgrund des für diesen Personenkreis höheren Einkommensteuersatzes ergibt sich bei der Gewährung des Kinderfreibetrages oftmals eine Steuerersparnis, welche über der Summe des bereits gezahlten Kindergeldes liegt. Zum vereinnahmten Kindergeld kommt für den Steuerpflichtigen somit eine individuell unterschiedlich hohe Steuerersparnis.

Von Thorsten